Windräder auf Feldern.

Immissionsschutz

Anlagen können schädliche Umweltauswirkungen verursachen oder die Nachbarschaft erheblich beeinträchtigen. Für bestimmte Anlagen ist daher eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erforderlich.

Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern, der Region Hannover, den Landkreisen, kreisfreien Städten oder großen selbstständigen Städten. 

Der Aufgabenbereich des Landkreises Vechta in Bezug auf das Immissionsschutzgesetz bezieht sich unter anderem auf folgende Bereiche:

1. Genehmigungsverfahren:

  • Anlagen zur Intensivtierhaltung von Geflügel, Rindern und Schweinen
  • Anlagen zur Gülle- und Gärrestlagerung
  • Windkraftanlagen ab einer Gesamthöhe von mehr als 50 m
  • offene Schießstände und Motorsportanlagen

2. Maßnahmen im Bereich des Lärmschutzes, der Geruchs- und Rauchbelästigung:

Einen großen Aufgabenbereich im Immissionsschutzrecht hat die Niedersächsische Gewerbeaufsicht. Dieser umfasst insbesondere die Genehmigungsverfahren für gewerbliche Anlagen, z. B. Fabriken, Biogasanlagen, Kraftwerke usw. Die zuständigen Behörden für die Aufgaben des Immissionsschutzes finden Sie in einem umfangreichen Katalog der niedersächsischen Zuständigkeitsverordnung.

Antragsunterlagen / Digitales Genehmigungsverfahren:

Die notwendigen Antragsunterlagen für ein Genehmigungsverfahren sind abhängig von der Art und Größe der Anlage. Wenn Sie beabsichtigen, eine Genehmigung zu beantragen, ist es sinnvoll, vor der Antragstellung die unten genannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zu kontaktieren.

Für die Beantragung der Genehmigung ist das elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellungsprogramm ELiA 3.0 zu nutzen; die erforderlichen Unterlagen sind dem dort hinterlegten Formularsatz zu entnehmen. Rücksprache mit der zuständigen Genehmigungsbehörde vor Antragstellung wird empfohlen.

Weitere Informationen können Sie zudem dem Leitfaden für Antragstellerinnen und Antragssteller entnehmen.

Bekanntmachung und Auslegung im öffentlichen Verfahren:

In förmlichen Genehmigungsverfahren – mit Öffentlichkeitsbeteiligung – nach § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind die beantragten Vorhaben, nachdem die Unterlagen vollständig sind, öffentlich bekanntzumachen und die entsprechenden Antragsunterlagen öffentlich auszulegen.

Weiterhin ist die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Genehmigungsbescheides öffentlich bekanntzumachen und nach Bekanntmachung öffentlich auszulegen.

  • Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt für den Landkreis Vechta
  • Die Antragsunterlagen bzw. die Genehmigungsbescheide, die öffentlich auszulegen sind, finden Sie unter dem Punkt Auslegungen.

Ihre Ansprechpersonen:

Windenergie (und Lärmschutz)

Für den landwirtschaftlichen Immissionsschutz

Ergänzender Hinweis:

In vereinfachten Verfahren – ohne Öffentlichkeitsbeteiligung – nach § 19 BImSchG findet grundsätzlich weder eine Bekanntmachung noch eine Auslegung der Antragsunterlagen statt.